Wiederkehrende Prüfungen: Prüffristen für Arbeitsmittel
Welches Gerät wann geprüft werden muss und wer es darf — jede Frist mit Fundstelle. Für Betriebe, die Prüfnachweise führen müssen, ohne Norm-Experten zu sein.
Verfasst von Max GüntherRechtsstand 13.08.2026
Kurz beantwortet
Für die meisten Arbeitsmittel schreibt kein Gesetz ein festes Prüfintervall vor. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfung selbst in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Die Werte in dieser Tabelle sind die in Technischen Regeln und DGUV-Schriften anerkannten Richtwerte. Wer sie einhält, ist auf der sicheren Seite; wer davon abweicht, muss die Abweichung begründen. Feste gesetzliche Fristen gelten nur für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV.
Prüfpflichten und Intervalle
5 Objekte · Stand 13.08.2026
| Objekt | Frist | Wer darf prüfen |
|---|---|---|
| RegalanlagePaletten-, Fachbodenregal | alle 12 Monate[1]+ 1 weitere FristRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Befähigte Person |
| Leiter oder TrittSteh-, Anlege-, Mehrzweckleiter | alle 12 Monate[2]Empfehlung ohne normative Bindung | Befähigte Person |
| Ortsveränderliches elektrisches BetriebsmittelBohrmaschine, Verlängerungsleitung, Ladegerät | alle 6 Monate[3]+ 1 weitere FristRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Elektrofachkraft |
| Feuerlöschertragbar, fahrbar | alle 2 Jahre[4]+ 4 weitere FristenRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Sachkundiger nach DIN 14406-4 |
| Kraftbetätigtes Tor oder TürRoll-, Sektional-, Schiebetor | alle 12 Monate[5]+ 1 weitere FristRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Sachkundiger nach ASR |
Wie eine Frist zustande kommt
Der häufigste Irrtum: dass es „die gesetzliche Frist“ gäbe. Meist gibt es sie nicht — und das ist Absicht.
Ein Akkuschrauber auf der Baustelle ist anders beansprucht als derselbe Akkuschrauber in der Werkstatt. Der Verordnungsgeber überlässt die Frist deshalb dem, der die Bedingungen kennt: dem Arbeitgeber. Er legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest und begründet sie. Wie das methodisch geht, steht in der TRBS 1201.
Praktisch heißt das: Die Richtwerte oben sind Ihr Ausgangspunkt, nicht Ihr Endergebnis. Wer sie übernimmt, ist auf der sicheren Seite. Wer verlängert, braucht eine dokumentierte Begründung.
Häufige Fragen
Aus der Betriebssicherheitsverordnung, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Arbeitsstättenregeln (ASR), DGUV-Vorschriften und -Informationen sowie DIN-Normen. Jede Angabe ist in den Fundstellen belegt — wir übernehmen nichts, was wir nicht an der Primärquelle geprüft haben.
Nein. Die Frist hängt von Beanspruchung, Einsatzumgebung und Herstellerangaben ab. Kürzere Fristen sind jederzeit möglich, längere nur mit dokumentierter Begründung in der Gefährdungsbeurteilung.
Das Arbeitsmittel darf nicht weiter verwendet werden, bis die Prüfung nachgeholt ist. Kommt es zu einem Unfall, prüft die Berufsgenossenschaft die Nachweise — fehlen sie, drohen Regress und im Einzelfall persönliche Haftung.
Ja. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt Aufzeichnungen, die mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren sind. Die Form ist frei — Papier ist zulässig, digital nur praktischer.
Für den innerbetrieblichen Gebrauch gern, mit Quellenangabe. Für die Weiterveröffentlichung bitten wir um einen Link auf diese Seite.
Quellen
- DIN EN 15635 (kostenpflichtig), Abschn. 9.4.2.3; DGUV Information 208-061 Abschn. 6
- Pflicht: § 14 i. V. m. § 3 Abs. 6 BetrSichV · Intervall: DGUV Information 208-016, Abschn. 6
- DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2, Durchführungsanweisung Tab. 1B
- ASR A2.2, Abschn. 7.4.2
- ASR A1.7, Abschn. 10.2
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