Feuerlöscher

Feuerlöscher prüfen und warten: Fristen und wer prüfen darf

Alle zwei Jahre Instandhaltung nach ASR A2.2, dazu die Druckgeräteprüfungen nach BetrSichV Anhang 2 — welche Frist wofür gilt und wer sie durchführen darf.

Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 17.09.2026Rechtsstand 13.08.2026Lesezeit 3 Minuten

Kurz beantwortet

Feuerlöscher sind alle zwei Jahre instandzuhalten (ASR A2.2 Abschn. 7.4.2), durchgeführt von einem Sachkundigen nach DIN 14406-4 — im Sprachgebrauch die Feuerlöscherwartung. Weil ein Feuerlöscher zugleich ein Druckgerät ist, kommen die Fristen aus Anhang 2 der BetrSichV hinzu: äußere Prüfung alle zwei, innere alle fünf, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre, mit Nachweis bis 15.

Prüfplakette
Instandhaltungsnachweis, keine gesetzliche PflichtDIN 14406-4 beschreibt den Nachweis am Gerät; verbindlich über ASR A2.2 und Gefährdungsbeurteilung
Externer Prüfer
Üblich, nicht vorgeschriebenSachkundiger nach DIN 14406-4, auch aus dem eigenen Betrieb
Sichtkontrolle
Monatlich ist KonventionPflicht aus § 4 Abs. 3 ArbStättV, das Intervall aus der Gefährdungsbeurteilung
Aufbewahrung
Bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV

Prüfpflichten und Intervalle

PrüfpflichtVorgeschlagenes IntervallWer darf prüfenRechtsnatur
InstandhaltungASR A2.2, Abschn. 7.4.2alle 2 JahreRichtwert, Abweichung über die GefährdungsbeurteilungSachkundiger nach DIN 14406-4Technische Regel
Äußere Prüfung (Druckgerät)BetrSichV Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5, Tab. 1alle 2 JahreHöchstfrist, nur Verkürzung zulässigBefähigte PersonGesetz oder Rechtsverordnung
Innere Prüfung (Druckgerät)BetrSichV Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5, Tab. 1alle 5 JahreHöchstfrist, nur Verkürzung zulässigBefähigte PersonGesetz oder Rechtsverordnung
Festigkeitsprüfung (Druckgerät)BetrSichV Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5, Tab. 1; Verlängerung nach Nr. 5.9alle 10 JahreHöchstfrist, nur Verkürzung zulässigBefähigte PersonGesetz oder Rechtsverordnung
Festigkeitsprüfung durch ZÜS (CO₂)BetrSichV Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6nur bei Löschmittel: Kohlendioxid (CO₂)alle 10 JahreHöchstfrist, nur Verkürzung zulässigZÜSGesetz oder Rechtsverordnung
Die genannten Intervalle sind Vorschläge nach der jeweils zitierten Fundstelle. Verbindlich festgelegt werden Art, Umfang und Fristen der Prüfung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in Ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung.

Pflichten ohne festen Termin

  • Regelmäßige Sichtkontrolle auf Zugänglichkeit, Plombe und Manometer. Die verbreitete Monatsfrist ist Branchenkonvention: die Pflicht zu kontrollieren besteht (§ 5 ArbSchG, § 4 Abs. 3 ArbStättV), das Intervall legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest.
  • Instandsetzung oder Austausch bei festgestellten Mängeln, unverzüglich (ASR A2.2, Abschn. 7.4.1)

Diese Pflichten gehören zum Objekttyp, erzeugen aber keinen Prüftermin. Sie fallen anlassbezogen an oder vor jeder Verwendung.

Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?

Alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen — das ist die Instandhaltung nach ASR A2.2 Abschn. 7.4.2 und DIN 14406-4, die im Betrieb Feuerlöscherwartung heißt und die Plakette am Gerät erzeugt. Gibt der Hersteller eine kürzere Frist vor, gilt sie. Dazu kommen, weil der Löscher ein Druckgerät ist, die Fristen aus Anhang 2 der BetrSichV: äußere Prüfung alle zwei, innere alle fünf, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre. Warum es zwei Regelwerke sind und wer was prüfen darf, steht unten.

Die Fristen aller Objekttypen stehen in der Übersicht der Prüffristen.

Zwei Regelwerke, nicht eins

Der häufigste Grund für Verwirrung: Ein Feuerlöscher wird von zwei Seiten erfasst.

Als Brandschutzausrüstung unterliegt er der ASR A2.2. Daher kommt die Zwei-Jahres-Instandhaltung durch einen Sachkundigen nach DIN 14406-4 — das ist die Prüfung, die im Sprachgebrauch „Feuerlöscherwartung” heißt und die Plakette am Gerät erzeugt.

Als Druckgerät unterliegt er zusätzlich Anhang 2 der BetrSichV, mit eigenen Fristen für äußere, innere und Festigkeitsprüfung. Diese Prüfungen macht eine befähigte Person. Ein Dienstleister erledigt in der Praxis beides im selben Termin, aber es sind verschiedene Pflichten aus verschiedenen Rechtsgrundlagen — und nur eine davon ist unmittelbar verbindliches Recht.

Herstellerangaben schlagen die Gefährdungsbeurteilung

Bei fast allen Arbeitsmitteln leiten Sie die Frist aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Beim Feuerlöscher ist der Anknüpfungspunkt ein anderer: die Herstellerangabe. Längere Fristen als zwei Jahre sind nur zulässig, wenn der Hersteller sie zulässt; kürzere Herstellerfristen sind bindend.

Für die Festigkeitsprüfung sieht die BetrSichV eine Verlängerung auf 15 Jahre vor, wenn spätestens nach zehn Jahren im Rahmen einer äußeren oder inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass ein sicherer Weiterbetrieb möglich ist. Dieser Nachweis gehört in die Gefährdungsbeurteilung.

CO₂-Löscher: der strittige Punkt

Bei Kohlendioxid-Löschern kann die Festigkeitsprüfung einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) vorbehalten sein statt einer befähigten Person. Wo genau die Schwelle beim Druckinhaltsprodukt liegt und ob damit auch der verbreitete 2-kg-Löscher erfasst ist, wird zwischen Anbietern unterschiedlich beantwortet.

Wir geben diesen Punkt ausdrücklich als offen an, statt eine der beiden Auslegungen als gesichert darzustellen. Wenn Sie CO₂-Löscher im Bestand haben, klären Sie ihn mit Ihrem Prüfdienstleister oder der zuständigen Behörde am konkreten Gerät.

Die Monatsfrist für die Sichtkontrolle ist keine Rechtspflicht

Sehr viele Seiten nennen eine monatliche Sichtkontrolle als Vorschrift. Das ist Branchenkonvention. Die Pflicht zu kontrollieren besteht — sie folgt aus § 5 ArbSchG und § 4 Abs. 3 ArbStättV, wonach Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig zu halten sind. Das Intervall legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Ein Monat ist ein vernünftiger Wert, aber er steht so in keiner Norm.

Deshalb steht diese Kontrolle bei uns unter den Pflichten ohne festen Termin und erzeugt keine Frist, die Sie nicht selbst gesetzt haben.

Mängel

Stellt die Prüfung einen Mangel fest, ist der Löscher unverzüglich instandzusetzen oder auszutauschen (ASR A2.2 Abschn. 7.4.1). „Unverzüglich” heißt ohne schuldhaftes Zögern — nicht „beim nächsten Termin”.

Selbst prüfen oder prüfen lassen?

Am Ende bleiben zwei Wege, und die meisten Betriebe kombinieren sie.

Selbst prüfen

Die regelmäßige Sichtkontrolle — Zugänglichkeit, Plombe, Manometer — macht eine unterwiesene Person im eigenen Haus, ohne externe Kosten. Die Instandhaltung selbst braucht einen Sachkundigen nach DIN 14406-4; die Ausbildung dafür ist möglich, lohnt aber erst ab einem großen Bestand.

Prüfen lassen

Ein Wartungsdienst erledigt Instandhaltung und Druckgeräteprüfungen in einem Termin und bringt die Plakette mit. Für die Festigkeitsprüfung von CO₂-Löschern kann eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zuständig sein — siehe oben. Terminverfolgung und Nachweis bleiben in beiden Wegen Sache des Betreibers.

Häufige Fragen

Quellen

  1. ASR A2.2 — Maßnahmen gegen Brände (BAuA)
  2. BetrSichV, Anhang 2 — Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  3. § 4 Abs. 3 ArbStättV — Betreiben von Arbeitsstätten
  4. DIN 14406-4:2009-09 — Tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung (kostenpflichtig)

Fachliche Prüfung

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Was hier steht, ist allgemeine Fachinformation — keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Bewertung Ihres Betriebs. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der Vorschrift; das verbindliche Prüfintervall legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

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