Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Prüfung nach § 3 und § 14

Was die BetrSichV zur Prüfung von Arbeitsmitteln verlangt: Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3), befähigte Personen (§ 14), feste Fristen nur im Anhang.

Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 2 Minuten

Kurz beantwortet

Die BetrSichV ist die Verordnung, aus der jede Prüfpflicht für Arbeitsmittel folgt. § 3 verlangt, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung festlegt; § 14 verlangt die Prüfung vor der ersten Verwendung, wiederkehrend und nach Instandsetzung — durch eine zur Prüfung befähigte Person, mit Aufzeichnung.

Feste Fristen nennt sie nur für überwachungsbedürftige Anlagen in Anhang 2: Aufzüge, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Für alles andere ist die Frist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung — mit den Technischen Regeln als sicherem Weg.

Herausgeber
BundesregierungVerordnung vom 3. Februar 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015
Verbindlichkeit
BindendRechtsverordnung nach § 18 ArbSchG — gilt unmittelbar
Rechtsgrundlage
§ 18 ArbSchG, § 34 ProdSGsetzt die EU-Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG um
Aufbau
5 Abschnitte, §§ 1–24, 3 AnhängeAnhang 1 besondere Arbeitsmittel · Anhang 2 überwachungsbedürftige Anlagen · Anhang 3 Krane, Flüssiggas, Veranstaltungstechnik
Volltext
gesetze-im-internet.dekostenlos, offiziell
Ersetzt
BetrSichV 2002Neufassung 2015, Fristen für Anlagen aus dem alten Anhang übernommen

Worum es geht

Die BetrSichV regelt das Bereitstellen und Verwenden von Arbeitsmitteln — vom Akkuschrauber bis zur Aufzugsanlage. Ihr Kern ist ein Dreischritt: Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdung (§ 3), trifft Schutzmaßnahmen (§§ 4–13) und lässt das Arbeitsmittel prüfen (§ 14). Was er dabei entscheidet, muss er begründen und dokumentieren.

Für Prüffristen ist § 3 Abs. 6 der entscheidende Satz: Der Arbeitgeber hat Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Die Verordnung nennt also keine Frist — sie verlangt, dass eine festgelegt wird. Was „erforderlich“ heißt, füllen die TRBS 1201 und die Regelwerke der Unfallversicherung aus.

Für wen sie gilt

Für jeden Arbeitgeber, der Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt, und für jeden, der eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt — auch ohne Beschäftigte. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen gleichermaßen; auf Kaufdatum oder Baujahr kommt es nicht an.

Was sie konkret verlangt

Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung (§ 3)

Bevor ein Arbeitsmittel verwendet wird: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen ableiten, Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist festlegen. Wer dabei eine Technische Regel übernimmt, ist auf der sicheren Seite (§ 4 Abs. 3 — Vermutungswirkung). Die Beurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich Bedingungen ändern.

Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 14)

Drei Anlässe: vor der ersten Verwendung, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (Abs. 1); wiederkehrend, wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegt (Abs. 2); nach Instandsetzung und prüfpflichtigen Änderungen (Abs. 3). Prüferin oder Prüfer ist eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (Abs. 7).

Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 15–18, Anhang 2)

Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen haben feste Höchstfristen und zum Teil eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) als Prüfer. Hier legt niemand selbst fest — die Frist darf nur unterschritten werden. Feuerlöscher fallen als Druckgeräte darunter, siehe Feuerlöscher prüfen.

Instandhaltung und Unterweisung (§§ 10, 12)

Instandhaltung nach Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung, durch fachkundige Personen. Unterweisung vor der ersten Verwendung und danach regelmäßig, mit Betriebsanweisung für Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen.

Betroffene Objekte

Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.

Was BetrSichV nicht regelt

  • Eine Prüffrist für Leitern, Regale oder Tore. Die Verordnung sagt „wiederkehrend“ und überlässt die Zahl der Gefährdungsbeurteilung. Die Richtwerte stehen in TRBS, DGUV-Schriften und Normen.
  • Elektrische Anlagen als Unfallverhütungsrecht. Die Prüffristen für Elektrogeräte stammen aus der DGUV Vorschrift 3, die neben der BetrSichV gilt.
  • Das Inverkehrbringen von Maschinen. Beschaffenheit und CE-Kennzeichnung neuer Produkte regeln ProdSG und Maschinenverordnung. Die BetrSichV beginnt beim Verwenden.
  • Arbeitsstätten. Räume, Verkehrswege, Beleuchtung, Türen: ArbStättV.

Häufige Fragen

Quellen

  1. Betriebssicherheitsverordnung — Volltext
  2. § 3 BetrSichV — Gefährdungsbeurteilung, Abs. 6 Prüffristen
  3. § 14 BetrSichV — Prüfung von Arbeitsmitteln
  4. TRBS 1201 — Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln (BAuA)

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