TRBS 1203: Befähigte Personen — wer im Betrieb prüfen darf

Was die TRBS 1203 verlangt: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit — kein Zertifikat, kein externer Prüfer. Wer im Betrieb prüfen darf.

Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 1 Minute

Kurz beantwortet

Die TRBS 1203 konkretisiert, wer eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist: jemand mit einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit in dem Bereich. Dazu Kenntnis der Vorschriften und der Prüfmethoden — und Weisungsfreiheit bei der Prüfung.

Ein Zertifikat verlangt sie nicht, einen externen Dienstleister auch nicht. Nicht bindend, aber mit Vermutungswirkung: Wer eine Person nach diesen Kriterien beauftragt, hat § 14 BetrSichV erfüllt.

Herausgeber
Ausschuss für Betriebssicherheitbeim BMAS, veröffentlicht durch die BAuA
Verbindlichkeit
Vermutungswirkung§ 4 Abs. 3 BetrSichV — Einhaltung erfüllt die Verordnung
Rechtsgrundlage
BetrSichV§ 2 Abs. 6 Begriff · § 14 Prüfung · §§ 15–16 Anlagen
Aufbau
Ein Text, Ausgabe 2019allgemeine Anforderungen, dann zusätzliche für Druckanlagen, Ex-Bereiche und Aufzüge
Volltext
baua.dekostenlos, offiziell
Ersetzt
TRBS 1203 Teile 1–3 (2010)die früheren Teile sind in den Hauptteil eingearbeitet

Worum es geht

Die BetrSichV verlangt in § 14, dass eine „zur Prüfung befähigte Person“ prüft, und definiert sie in § 2 Abs. 6 in einem Satz. Die TRBS 1203 macht aus dem Satz eine Checkliste: Was muss die Person gelernt haben, wie lange gearbeitet, was aktuell wissen?

Der praktische Effekt: Die meisten Betriebe haben ihre befähigten Personen schon. Der Lagermeister, der seit zehn Jahren Regale aufbaut, erfüllt die Kriterien für Regale. Was fehlt, ist meist nur die Beauftragung und die Kenntnis der Prüfmethode.

Für wen sie gilt

Für jeden Arbeitgeber, der eine Prüfung nach § 14 oder §§ 15–16 BetrSichV veranlasst, und für die Person, die er beauftragt. Sie gilt für Arbeitsmittel aller Art; für überwachungsbedürftige Anlagen enthält sie zusätzliche Anforderungen.

Was sie konkret verlangt

Drei Anforderungen

Eine Berufsausbildung, die die Beurteilung des Arbeitsmittels ermöglicht. Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel oder vergleichbaren. Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der Prüfung, damit die Kenntnisse aktuell sind — die Regel nennt dafür keine Jahreszahl, aber die Erwartung, dass die Person mit der Praxis in Berührung bleibt.

Kenntnisse

Die Person kennt die einschlägigen Vorschriften und Regeln, die Herstellerangaben, den Stand der Technik und die Prüfmethoden. Sie kann das Ergebnis beurteilen und Mängel bewerten. Diese Kenntnisse sind zu erhalten, etwa durch Weiterbildung.

Weisungsfreiheit und Beauftragung

Bei der Prüfung unterliegt die Person keinen fachlichen Weisungen und darf wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber stellt fest, dass sie die Anforderungen erfüllt, und beauftragt sie — sinnvollerweise schriftlich, mit dem Umfang der Prüfung.

Zusätzliche Anforderungen für Anlagen

Für Druckanlagen, explosionsgefährdete Bereiche und Aufzüge verlangt die Regel spezifische Ausbildung und Erfahrung, teils mit Mindestzeiten. Hier prüfen in vielen Fällen ohnehin zugelassene Überwachungsstellen.

Betroffene Objekte

Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.

Was TRBS 1203 nicht regelt

  • Die Elektrofachkraft. Wer elektrische Anlagen prüft, folgt aus DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 1000-10. Die TRBS 1203 gilt daneben nur für den nicht-elektrischen Teil.
  • Den Sachkundigen der Unfallversicherung. DGUV Vorschriften sprechen von „Sachkundigen“ — ein älterer Begriff mit demselben Kern. Die Anforderungen an ihn stehen in der jeweiligen Vorschrift oder einem DGUV Grundsatz.
  • Die zugelassene Überwachungsstelle. Für Aufzüge, Druckanlagen und Ex-Anlagen prüft eine ZÜS nach §§ 15–16 BetrSichV. Deren Zulassung regelt § 37 ProdSG.
  • Was geprüft wird. Prüfumfang und Fristen stehen in TRBS 1201 und den objektbezogenen Regeln.

Häufige Fragen

Quellen

  1. TRBS 1203 — Zur Prüfung befähigte Personen (BAuA)
  2. § 2 BetrSichV — Begriffsbestimmungen, Abs. 6 befähigte Person
  3. § 14 BetrSichV — Prüfung von Arbeitsmitteln

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Weiterlesen

  • BetrSichVBereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln · § 3, § 14, Anhang 2
  • DGUV Vorschrift 3Ortsveränderliche Geräte, feste Anlagen · § 5 Prüfung
  • TRBS 1201Art, Umfang, Fristen · wie man Prüffristen herleitet
  • TRBS 2121Leitern, Gerüste, PSA gegen Absturz
  • DGUV Regel 100-500Hebebühnen, Erdbaumaschinen · kapitelweise, viele Kapitel zurückgezogen