TRBS 1203: Befähigte Personen — wer im Betrieb prüfen darf
Was die TRBS 1203 verlangt: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit — kein Zertifikat, kein externer Prüfer. Wer im Betrieb prüfen darf.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 1 Minute
Kurz beantwortet
Die TRBS 1203 konkretisiert, wer eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist: jemand mit einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit in dem Bereich. Dazu Kenntnis der Vorschriften und der Prüfmethoden — und Weisungsfreiheit bei der Prüfung.
Ein Zertifikat verlangt sie nicht, einen externen Dienstleister auch nicht. Nicht bindend, aber mit Vermutungswirkung: Wer eine Person nach diesen Kriterien beauftragt, hat § 14 BetrSichV erfüllt.
- Herausgeber
- Ausschuss für Betriebssicherheitbeim BMAS, veröffentlicht durch die BAuA
- Verbindlichkeit
- Vermutungswirkung§ 4 Abs. 3 BetrSichV — Einhaltung erfüllt die Verordnung
- Rechtsgrundlage
- BetrSichV§ 2 Abs. 6 Begriff · § 14 Prüfung · §§ 15–16 Anlagen
- Aufbau
- Ein Text, Ausgabe 2019allgemeine Anforderungen, dann zusätzliche für Druckanlagen, Ex-Bereiche und Aufzüge
- Volltext
- baua.dekostenlos, offiziell
- Ersetzt
- TRBS 1203 Teile 1–3 (2010)die früheren Teile sind in den Hauptteil eingearbeitet
Worum es geht
Die BetrSichV verlangt in § 14, dass eine „zur Prüfung befähigte Person“ prüft, und definiert sie in § 2 Abs. 6 in einem Satz. Die TRBS 1203 macht aus dem Satz eine Checkliste: Was muss die Person gelernt haben, wie lange gearbeitet, was aktuell wissen?
Der praktische Effekt: Die meisten Betriebe haben ihre befähigten Personen schon. Der Lagermeister, der seit zehn Jahren Regale aufbaut, erfüllt die Kriterien für Regale. Was fehlt, ist meist nur die Beauftragung und die Kenntnis der Prüfmethode.
Für wen sie gilt
Für jeden Arbeitgeber, der eine Prüfung nach § 14 oder §§ 15–16 BetrSichV veranlasst, und für die Person, die er beauftragt. Sie gilt für Arbeitsmittel aller Art; für überwachungsbedürftige Anlagen enthält sie zusätzliche Anforderungen.
Was sie konkret verlangt
Drei Anforderungen
Eine Berufsausbildung, die die Beurteilung des Arbeitsmittels ermöglicht. Berufserfahrung mit dem Arbeitsmittel oder vergleichbaren. Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der Prüfung, damit die Kenntnisse aktuell sind — die Regel nennt dafür keine Jahreszahl, aber die Erwartung, dass die Person mit der Praxis in Berührung bleibt.
Kenntnisse
Die Person kennt die einschlägigen Vorschriften und Regeln, die Herstellerangaben, den Stand der Technik und die Prüfmethoden. Sie kann das Ergebnis beurteilen und Mängel bewerten. Diese Kenntnisse sind zu erhalten, etwa durch Weiterbildung.
Weisungsfreiheit und Beauftragung
Bei der Prüfung unterliegt die Person keinen fachlichen Weisungen und darf wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber stellt fest, dass sie die Anforderungen erfüllt, und beauftragt sie — sinnvollerweise schriftlich, mit dem Umfang der Prüfung.
Zusätzliche Anforderungen für Anlagen
Für Druckanlagen, explosionsgefährdete Bereiche und Aufzüge verlangt die Regel spezifische Ausbildung und Erfahrung, teils mit Mindestzeiten. Hier prüfen in vielen Fällen ohnehin zugelassene Überwachungsstellen.
Betroffene Objekte
Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.
- Regalanlagenbefähigte Person, auch aus dem eigenen Betrieb
- Leitern und Trittebefähigte Person; ein Tageslehrgang ist üblich, keine Pflicht
- Kraftbetätigte ToreASR A1.7 sagt „Sachkundiger“ — inhaltlich dasselbe
- Elektrische Betriebsmittelhier gilt die Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3, nicht die TRBS 1203
Was TRBS 1203 nicht regelt
- Die Elektrofachkraft. Wer elektrische Anlagen prüft, folgt aus DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 1000-10. Die TRBS 1203 gilt daneben nur für den nicht-elektrischen Teil.
- Den Sachkundigen der Unfallversicherung. DGUV Vorschriften sprechen von „Sachkundigen“ — ein älterer Begriff mit demselben Kern. Die Anforderungen an ihn stehen in der jeweiligen Vorschrift oder einem DGUV Grundsatz.
- Die zugelassene Überwachungsstelle. Für Aufzüge, Druckanlagen und Ex-Anlagen prüft eine ZÜS nach §§ 15–16 BetrSichV. Deren Zulassung regelt § 37 ProdSG.
- Was geprüft wird. Prüfumfang und Fristen stehen in TRBS 1201 und den objektbezogenen Regeln.
Häufige Fragen
Nein. Die TRBS 1203 nennt Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit. Ein Lehrgang ist ein üblicher Weg, die Kenntnis der Prüfmethoden nachzuweisen — verpflichtend ist er nicht. Der Arbeitgeber beurteilt und beauftragt.
Bei der Prüfung selbst darf niemand der Person vorschreiben, was sie festzustellen hat. Sie darf wegen ihres Ergebnisses nicht benachteiligt werden. Angestellt sein darf sie trotzdem.
Ja, wenn er die Anforderungen erfüllt — der Schlossermeister für seine Regale, der Elektromeister für die Geräte. Die Beauftragung schreibt er sich dann selbst.
Ein Lehrgangstitel privater Anbieter. Rechtlich zählt die befähigte Person nach TRBS 1203; DIN EN 15635 verlangt für die jährliche Inspektion eine fachkundige Person, die auch aus dem Betrieb kommen kann.
Quellen
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