
Leitern prüfen: Fristen, Prüfpunkte und wer prüfen darf
Wie oft müssen Leitern geprüft werden? Jährlich durch eine befähigte Person, dazu die Sichtkontrolle vor jeder Benutzung. Was geprüft wird und wer es darf.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 17.09.2026Rechtsstand 13.08.2026Lesezeit 3 Minuten
Kurz beantwortet
Leitern und Tritte sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Pflicht folgt aus § 14 i. V. m. § 3 Abs. 6 BetrSichV; das Jahresintervall ist die Empfehlung der DGUV Information 208-016, Abschn. 6 — eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Zusätzlich kontrolliert der Benutzer die Leiter vor jeder Verwendung selbst (DGUV Information 208-016, TRBS 2121 Teil 2). Beide Ebenen sind nötig; keine ersetzt die andere.
- Prüfplakette
- Üblich, keine PflichtDatum der nächsten Prüfung an der Leiter; das Recht verlangt das Protokoll
- Externer Prüfer
- Nicht erforderlichBefähigte Person nach TRBS 1203; ein Tageslehrgang ist üblich, keine Pflicht
- Zertifikat
- Nicht vorgeschriebenTRBS 1203 nennt Ausbildung, Erfahrung, Tätigkeit — keine Urkunde
- Aufbewahrung
- Bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV
Prüfpflichten und Intervalle
| Prüfpflicht | Vorgeschlagenes Intervall | Wer darf prüfen | Rechtsnatur |
|---|---|---|---|
| Prüfung durch befähigte PersonPflicht: § 14 i. V. m. § 3 Abs. 6 BetrSichV · Intervall: DGUV Information 208-016, Abschn. 6 | alle 12 MonateEmpfehlung ohne normative Bindung | Befähigte Person | Gesetz oder Rechtsverordnung |
Pflichten ohne festen Termin
- Kontrolle durch den Benutzer vor jeder Verwendung (DGUV Information 208-016, Abschn. 6; TRBS 2121 Teil 2)
- Prüfung nach Instandsetzung
- Aussonderung bei Mängeln
Diese Pflichten gehören zum Objekttyp, erzeugen aber keinen Prüftermin. Sie fallen anlassbezogen an oder vor jeder Verwendung.
Warum „jährlich“ nicht im Gesetz steht
Fast jede Quelle nennt zwölf Monate. Das ist ein guter Wert, aber es lohnt zu wissen, woher er kommt, weil daran die Verbindlichkeit hängt.
Die Pflicht zu prüfen ist unmittelbar verbindliches Recht: § 14 BetrSichV. Das Intervall stammt aus der DGUV Information 208-016 — und eine DGUV Information ist keine DGUV Vorschrift. Sie ist Empfehlung und Stand der Technik, nicht autonomes Satzungsrecht.
Praktisch heißt das: Sie können nicht auf die Prüfung verzichten, aber Sie dürfen die Frist begründet anders setzen. Maßgeblich sind nach § 3 Abs. 6 BetrSichV vor allem Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und wie oft in der Vergangenheit Mängel gefunden wurden. Bei starker Beanspruchung — Baustelle, Außeneinsatz, tägliche Nutzung — ist ein kürzeres Intervall üblich; eine Leiter, die einmal im Quartal im Archiv steht, verträgt den Jahrestakt.
Ablauf der jährlichen Prüfung
Die wiederkehrende Prüfung ist mehr als ein Blick auf die Leiter. Eine befähigte Person prüft nach festem Schema und dokumentiert das Ergebnis:
- Bestand aufnehmen. Jede Leiter bekommt eine Nummer und steht auf der Prüfliste — auch die im Lager und die im Dienstwagen.
- Sichtprüfung. Holme, Sprossen, Füße, Beschläge und Kennzeichnung nach der Prüfliste unten.
- Funktionsprüfung. Gelenke, Spreizsicherung und Rastbolzen betätigen; die Leiter aufgestellt auf Stand und Spiel prüfen.
- Entscheiden. Ohne Mangel: Prüfplakette mit dem nächsten Termin. Mit sicherheitsrelevantem Mangel: sperren und der Nutzung entziehen.
- Dokumentieren. Datum, Umfang, Ergebnis, Name der prüfenden Person und nächste Frist — siehe Dokumentation.
Was bei der jährlichen Prüfung geprüft wird
Mechanischer Zustand
- Sprossen und Holme auf Risse, Verformung, Korrosion und lose Verbindungen
- Gelenke, Beschläge und Spreizsicherungen auf Leichtgängigkeit und Vollständigkeit
- Rutschsichere Füße auf Verschleiß — abgelaufene Leiterfüße sind der häufigste Beanstandungsgrund
- Bei Mehrzweckleitern: Rastbolzen und Einhängevorrichtungen
Kennzeichnung und Herstellerangaben
- Herstellerangaben und Baujahr lesbar
- Maximale Belastbarkeit erkennbar (in der Regel 150 kg)
- Piktogramme zur sicheren Benutzung vorhanden
Ergebnis und Kennzeichnung nach der Prüfung
Bestandene Leitern erhalten eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung. Leitern mit sicherheitsrelevanten Mängeln — gerissene Holme, verformte Sprossen, defekte Spreizsicherung — werden gesperrt und dürfen erst nach Instandsetzung wieder benutzt werden. Reparaturen an Holmen oder Sprossen sind nur zulässig, wenn der Hersteller sie vorsieht; meist ist der Austausch die wirtschaftlichere Lösung. Eine ausgesonderte Leiter, die greifbar bleibt, wird benutzt — also nicht ins Lager stellen, nicht „für kleine Sachen“ weiterverwenden.
Wer darf Leitern prüfen?
Eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV, konkretisiert durch TRBS 1203. Das ist keine externe Fachkraft und kein Sachverständiger — es reicht ein Mitarbeiter mit Berufsausbildung, Erfahrung mit Leitern und zeitnaher beruflicher Tätigkeit, der Bauart, typische Schadensbilder und Aussonderungskriterien kennt.
Viele Betriebe lassen einen erfahrenen Gesellen zum Leiterprüfer schulen; ein Tageslehrgang ist der übliche Weg zur Kenntnis der Prüfmethode. Ein Zertifikat verlangt das Recht nicht.
Dokumentation
Jede Prüfung ist nach § 14 Abs. 7 BetrSichV aufzuzeichnen. Das Protokoll muss enthalten: Datum, Prüfumfang, Ergebnis, Name der prüfenden Person und die nächste Frist. Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung. Die Form ist frei — Papier ist zulässig, oder Sie führen den Nachweis digital mit einem QR-Code an jeder Leiter.
Die Sichtkontrolle vor der Benutzung ist dagegen keine Prüfung im Sinne des § 14: Sie erzeugt keinen Termin und wird nicht dokumentiert. Wer sie als Prüftermin führt, produziert Dokumentation ohne Wert; wer sie weglässt, verlässt sich einmal im Jahr auf jemanden, der die Leiter nie benutzt.
Häufige Fragen
Nur, wenn sie betrieblich genutzt werden. Sobald eine Leiter im Betrieb steht und von Beschäftigten benutzt wird, ist sie ein Arbeitsmittel nach BetrSichV — unabhängig davon, ob sie im Baumarkt gekauft wurde.
Nein. Sie ersetzt nicht die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person. Beide sind erforderlich und beantworten verschiedene Fragen: „Kann ich sie heute benutzen?“ gegen „Ist sie grundsätzlich noch in Ordnung?“
Gleiches Regelwerk, gleiche Frist. Die DGUV Information 208-016 gilt ausdrücklich für Leitern und Tritte; Podestleitern fallen als Leitern darunter.
Nur, wenn der Hersteller Ersatzteile und die Reparatur vorsieht — etwa Leiterfüße. Holme und Sprossen zu schweißen oder zu schienen ist nicht zulässig; die Leiter ist dann auszusondern.
Quellen
Fachliche Prüfung
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Was hier steht, ist allgemeine Fachinformation — keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Bewertung Ihres Betriebs. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der Vorschrift; das verbindliche Prüfintervall legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
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