DGUV Regel 100-500: Was von der Sammelregel noch gilt
Was die DGUV Regel 100-500 verlangt: kapitelweise Regeln für Hebebühnen, Erdbaumaschinen und andere Maschinen. Welche Kapitel zurückgezogen sind.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 1 Minute
Kurz beantwortet
Die DGUV Regel 100-500 ist eine Sammlung von Kapiteln, je eines für eine Maschinengattung — Hebebühnen, Erdbaumaschinen, Textilmaschinen, Wäschereien. Jedes Kapitel sagt, wie die Maschine sicher betrieben, wer sie bedienen darf und wie sie zu prüfen ist; für Hebebühnen etwa mindestens jährlich durch einen Sachkundigen.
Sie ist eine Empfehlung, kein Recht: Wer sie beachtet, kann davon ausgehen, die Schutzziele der Unfallverhütungsvorschriften zu erreichen. Seit 2021 wird sie Kapitel für Kapitel zurückgezogen und durch eigene DGUV Regeln und Informationen ersetzt — das Kapitel für Anschlagmittel ist heute die DGUV Regel 109-017.
- Herausgeber
- Deutsche Gesetzliche UnfallversicherungFassung April 2008, zuletzt aktualisiert November 2024
- Verbindlichkeit
- EmpfehlungEmpfehlung der Unfallversicherung — kein Rechtsakt
- Rechtsgrundlage
- BetrSichV, DGUV Vorschrift 1die Kapitel konkretisieren § 14 BetrSichV und § 2 DGUV Vorschrift 1 für einzelne Maschinen
- Aufbau
- Kapitel 2.1 bis 2.39je Maschinengattung ein Kapitel; über ein Dutzend inzwischen zurückgezogen
- Volltext
- publikationen.dguv.dekostenlos, offiziell
- Ersetzt
- BGR 500Umbenennung 2014; zuvor die Unfallverhütungsvorschriften VBG für die einzelnen Maschinen
Worum es geht
Bis 2004 hatte fast jede Maschinengattung ihre eigene Unfallverhütungs- vorschrift. Mit der BetrSichV wurden sie überflüssig, aber ihr Wissen sollte nicht verloren gehen — also wurden sie in einer einzigen Regel gesammelt: Kapitel 2.1 Drahtverarbeitung, 2.10 Hebebühnen, 2.12 Erdbaumaschinen, und so weiter bis 2.39.
Seither wird die Sammlung abgebaut. Ein Kapitel nach dem anderen wird zurückgezogen, sobald eine eigene DGUV Regel oder Information erschienen ist. Wer die 100-500 zitiert, sollte deshalb nachsehen, ob das Kapitel noch gilt.
Für wen sie gilt
Für jeden Unternehmer, der eine der Maschinen betreibt, für die es ein gültiges Kapitel gibt. Praktisch am häufigsten: Werkstätten mit Hebebühnen, Bauunternehmen mit Erdbaumaschinen, Wäschereien, Textil- und Lederbetriebe.
Was sie konkret verlangt
Je Kapitel dieselbe Struktur
Anwendungsbereich, Begriffe, Betrieb, Prüfung. Der Betriebsteil regelt, wer die Maschine bedienen darf — meist ab 18, unterwiesen, beauftragt —, wie sie aufgestellt und benutzt wird und was bei Störungen zu tun ist.
Hebebühnen (Kapitel 2.10)
Bedienung nur durch Personen ab 18, die unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom Unternehmer ausdrücklich beauftragt sind. Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen (Abschnitt 2.9.1); Ergebnis und Reparaturen im Prüfbuch (2.9.4).
Erdbaumaschinen (Kapitel 2.12)
Maschinenführer ab 18, geeignet, unterwiesen, mit nachgewiesener Befähigung und Auftrag des Unternehmers. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (Abschnitt 3.22).
Was zurückgezogen ist
Anschlagmittel (2.8) in die DGUV Regel 109-017, Pressen (2.3) in die DGUV Informationen 209-008 und 209-030, Schweißen (2.26) und über ein Dutzend weitere Kapitel. Für diese Maschinen ist die 100-500 keine Fundstelle mehr.
Betroffene Objekte
Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.
- HebebühnenKapitel 2.10 · längstens jährlich durch Sachkundigen, Prüfbuch · Objektseite folgt
- ErdbaumaschinenKapitel 2.12 · mindestens jährlich durch Sachkundigen · Objektseite folgt
- Anschlagmittel und Lastaufnahmemittelfrüher Kapitel 2.8 · heute DGUV Regel 109-017 · Objektseite folgt
Was DGUV Regel 100-500 nicht regelt
- Krane und Flurförderzeuge. Eigene Unfallverhütungsvorschriften — DGUV Vorschrift 52 und DGUV Vorschrift 68 — mit eigenen Prüffristen.
- Anschlagmittel seit 2021. Kapitel 2.8 ist zurückgezogen. Die jährliche Prüfung von Anschlagketten, Seilen und Hebebändern steht heute in der DGUV Regel 109-017.
- Pressen, Schweißen, Flüssigkeitsstrahler. Ebenfalls zurückgezogen und durch DGUV Informationen ersetzt — etwa 209-030 für Pressen. Vor dem Zitieren prüfen, ob das Kapitel noch gilt.
- Die Beschaffenheit neuer Maschinen. Die Kapitel regeln das Betreiben; wie eine Maschine gebaut sein muss, sagt die Maschinenverordnung.
Häufige Fragen
Ja, als Sammlung — aber nicht mehr in jedem Kapitel. Die DGUV zieht seit 2021 Kapitel zurück, sobald es eine eigene Regel oder Information gibt. Das Deckblatt der aktuellen Fassung listet die zurückgezogenen Kapitel.
Derselbe Text, zwei Herausgeber: 100-500 von den Berufsgenossenschaften, 100-501 von den Unfallkassen für die öffentliche Hand.
Als Empfehlung mit Vermutungswirkung gegenüber der DGUV Vorschrift 1 — rechtlich wird sie erst durch die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV verbindlich. In der Praxis übernimmt sie jeder.
Weil die Umbenennung 2014 nur die Nummer geändert hat. BGR 500 und DGUV Regel 100-500 sind dasselbe Dokument in verschiedenen Fassungen.
Quellen
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