DGUV Regel 100-500: Was von der Sammelregel noch gilt

Was die DGUV Regel 100-500 verlangt: kapitelweise Regeln für Hebebühnen, Erdbaumaschinen und andere Maschinen. Welche Kapitel zurückgezogen sind.

Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 1 Minute

Kurz beantwortet

Die DGUV Regel 100-500 ist eine Sammlung von Kapiteln, je eines für eine Maschinengattung — Hebebühnen, Erdbaumaschinen, Textilmaschinen, Wäschereien. Jedes Kapitel sagt, wie die Maschine sicher betrieben, wer sie bedienen darf und wie sie zu prüfen ist; für Hebebühnen etwa mindestens jährlich durch einen Sachkundigen.

Sie ist eine Empfehlung, kein Recht: Wer sie beachtet, kann davon ausgehen, die Schutzziele der Unfallverhütungsvorschriften zu erreichen. Seit 2021 wird sie Kapitel für Kapitel zurückgezogen und durch eigene DGUV Regeln und Informationen ersetzt — das Kapitel für Anschlagmittel ist heute die DGUV Regel 109-017.

Herausgeber
Deutsche Gesetzliche UnfallversicherungFassung April 2008, zuletzt aktualisiert November 2024
Verbindlichkeit
EmpfehlungEmpfehlung der Unfallversicherung — kein Rechtsakt
Rechtsgrundlage
BetrSichV, DGUV Vorschrift 1die Kapitel konkretisieren § 14 BetrSichV und § 2 DGUV Vorschrift 1 für einzelne Maschinen
Aufbau
Kapitel 2.1 bis 2.39je Maschinengattung ein Kapitel; über ein Dutzend inzwischen zurückgezogen
Volltext
publikationen.dguv.dekostenlos, offiziell
Ersetzt
BGR 500Umbenennung 2014; zuvor die Unfallverhütungsvorschriften VBG für die einzelnen Maschinen

Worum es geht

Bis 2004 hatte fast jede Maschinengattung ihre eigene Unfallverhütungs- vorschrift. Mit der BetrSichV wurden sie überflüssig, aber ihr Wissen sollte nicht verloren gehen — also wurden sie in einer einzigen Regel gesammelt: Kapitel 2.1 Drahtverarbeitung, 2.10 Hebebühnen, 2.12 Erdbaumaschinen, und so weiter bis 2.39.

Seither wird die Sammlung abgebaut. Ein Kapitel nach dem anderen wird zurückgezogen, sobald eine eigene DGUV Regel oder Information erschienen ist. Wer die 100-500 zitiert, sollte deshalb nachsehen, ob das Kapitel noch gilt.

Für wen sie gilt

Für jeden Unternehmer, der eine der Maschinen betreibt, für die es ein gültiges Kapitel gibt. Praktisch am häufigsten: Werkstätten mit Hebebühnen, Bauunternehmen mit Erdbaumaschinen, Wäschereien, Textil- und Lederbetriebe.

Was sie konkret verlangt

Je Kapitel dieselbe Struktur

Anwendungsbereich, Begriffe, Betrieb, Prüfung. Der Betriebsteil regelt, wer die Maschine bedienen darf — meist ab 18, unterwiesen, beauftragt —, wie sie aufgestellt und benutzt wird und was bei Störungen zu tun ist.

Hebebühnen (Kapitel 2.10)

Bedienung nur durch Personen ab 18, die unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom Unternehmer ausdrücklich beauftragt sind. Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen (Abschnitt 2.9.1); Ergebnis und Reparaturen im Prüfbuch (2.9.4).

Erdbaumaschinen (Kapitel 2.12)

Maschinenführer ab 18, geeignet, unterwiesen, mit nachgewiesener Befähigung und Auftrag des Unternehmers. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (Abschnitt 3.22).

Was zurückgezogen ist

Anschlagmittel (2.8) in die DGUV Regel 109-017, Pressen (2.3) in die DGUV Informationen 209-008 und 209-030, Schweißen (2.26) und über ein Dutzend weitere Kapitel. Für diese Maschinen ist die 100-500 keine Fundstelle mehr.

Betroffene Objekte

Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.

  • HebebühnenKapitel 2.10 · längstens jährlich durch Sachkundigen, Prüfbuch · Objektseite folgt
  • ErdbaumaschinenKapitel 2.12 · mindestens jährlich durch Sachkundigen · Objektseite folgt
  • Anschlagmittel und Lastaufnahmemittelfrüher Kapitel 2.8 · heute DGUV Regel 109-017 · Objektseite folgt

Was DGUV Regel 100-500 nicht regelt

  • Krane und Flurförderzeuge. Eigene Unfallverhütungsvorschriften — DGUV Vorschrift 52 und DGUV Vorschrift 68 — mit eigenen Prüffristen.
  • Anschlagmittel seit 2021. Kapitel 2.8 ist zurückgezogen. Die jährliche Prüfung von Anschlagketten, Seilen und Hebebändern steht heute in der DGUV Regel 109-017.
  • Pressen, Schweißen, Flüssigkeitsstrahler. Ebenfalls zurückgezogen und durch DGUV Informationen ersetzt — etwa 209-030 für Pressen. Vor dem Zitieren prüfen, ob das Kapitel noch gilt.
  • Die Beschaffenheit neuer Maschinen. Die Kapitel regeln das Betreiben; wie eine Maschine gebaut sein muss, sagt die Maschinenverordnung.

Häufige Fragen

Quellen

  1. DGUV Regel 100-500 — Betreiben von Arbeitsmitteln (DGUV Publikationen)
  2. DGUV Regeln — Übersicht (DGUV Publikationen)
  3. § 14 BetrSichV — Prüfung von Arbeitsmitteln

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Weiterlesen

  • BetrSichVBereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln · § 3, § 14, Anhang 2
  • DGUV Vorschrift 3Ortsveränderliche Geräte, feste Anlagen · § 5 Prüfung
  • TRBS 1201Art, Umfang, Fristen · wie man Prüffristen herleitet
  • TRBS 1203Wer prüfen darf
  • TRBS 2121Leitern, Gerüste, PSA gegen Absturz