
DGUV V3 Prüfung: Fristen für ortsveränderliche Betriebsmittel
Richtwerte von 3 bis 6 Monaten, Verlängerung nur über die Fehlerquote von 2 Prozent — und warum DIN VDE 0701-0702 nicht mehr die richtige Fundstelle ist.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 17.09.2026Rechtsstand 13.08.2026Lesezeit 2 Minuten
Kurz beantwortet
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind nach DGUV Vorschrift 3 § 5 wiederkehrend zu prüfen: Richtwert sechs Monate in Büro, Werkstatt und Fertigung, drei Monate auf Baustellen (Durchführungsanweisung zu § 5, Tab. 1B). Verlängern dürfen Sie nur, wenn die Fehlerquote über den geprüften Bestand unter 2 Prozent liegt.
- Prüfplakette
- Üblich, keine PflichtPflicht ist der Nachweis der Prüfung; die Plakette zeigt nur den nächsten Termin
- Externer Prüfer
- Nicht erforderlichElektrofachkraft, oder elektrotechnisch unterwiesene Person unter ihrer Aufsicht — auch aus dem Betrieb
- Prüfnorm
- DIN EN 50699 (VDE 0702)DIN VDE 0701-0702 ist seit 21.09.2023 zurückgezogen
- Aufbewahrung
- Bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV
Prüfpflichten und Intervalle
| Prüfpflicht | Vorgeschlagenes Intervall | Wer darf prüfen | Rechtsnatur |
|---|---|---|---|
| WiederholungsprüfungDGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2, Durchführungsanweisung Tab. 1Bnur bei Einsatzumgebung: Büro oder ähnliche Bedingungen, Fertigung, Werkstatt oder ähnliche Bedingungen | alle 6 MonateRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Elektrofachkraft | DGUV-Vorschrift |
| Wiederholungsprüfung (Baustelle)DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2, Durchführungsanweisung Tab. 1Bnur bei Einsatzumgebung: Baustelle | alle 3 MonateRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Elektrofachkraft | DGUV-Vorschrift |
Pflichten ohne festen Termin
- Sichtprüfung durch den Benutzer vor Gebrauch
- Prüfung nach Instandsetzung (DIN EN 50678 / VDE 0701)
Diese Pflichten gehören zum Objekttyp, erzeugen aber keinen Prüftermin. Sie fallen anlassbezogen an oder vor jeder Verwendung.
Wie oft müssen ortsveränderliche Betriebsmittel geprüft werden?
Die Durchführungsanweisung zu § 5 nennt in Tabelle 1B Richtwerte: sechs Monate in Büro, Werkstatt und Fertigung, drei Monate auf Baustellen. Das sind Ausgangswerte, keine Paragrafen — das verbindliche Intervall legen Sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest. Verlängern ist erlaubt, aber nur mit einer belegten Fehlerquote, siehe unten.
Die Fristen aller Objekttypen stehen in der Übersicht der Prüffristen.
Die Fehlerquote ist der eigentliche Hebel
Sechs Monate im Büro klingt nach viel Aufwand, und fast niemand prüft so oft. Das ist auch nicht nötig — aber der Weg dorthin ist ein bestimmter.
Die Durchführungsanweisung erlaubt eine Verlängerung, wenn die Fehlerquote über den geprüften Bestand unter 2 Prozent liegt. Die Obergrenze liegt dann bei einem Jahr in Fertigung und Werkstatt und bei zwei Jahren im Büro.
Zwei Punkte, an denen es in der Praxis schiefgeht:
Die Quote zählt über den Bestand, nicht über den einzelnen Termin. Sie brauchen also die Historie, nicht das letzte Protokoll.
Geräte, die schon an der Sichtprüfung gescheitert sind, zählen mit. Wer sie herausrechnet, weil „das ja keine Messung war”, rechnet sich die Quote schön und verliert die Begründung für das längere Intervall genau dann, wenn jemand danach fragt.
Ohne diese Zahlen ist die Verlängerung nicht begründet — und dann gilt wieder der Richtwert.
Wer prüfen darf
Grundsätzlich eine Elektrofachkraft. Bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte darf die Prüfung auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person durchführen, unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Das ist die Regelung, die eine interne Prüforganisation überhaupt praktikabel macht.
DIN VDE 0701-0702 ist zurückgezogen
Prüftechnisch gilt für die Wiederholungsprüfung DIN EN 50699 (VDE 0702). Die früher überall zitierte DIN VDE 0701-0702 ist seit dem 21.09.2023 zurückgezogen; für die Prüfung nach Instandsetzung gilt DIN EN 50678 (VDE 0701).
Sehr viele Prüfprotokolle und Angebotstexte tragen die alte Nummer noch. Das macht die Prüfung nicht falsch, aber es macht die Fundstelle falsch — und in einem Nachweis ist die Fundstelle der Teil, der zählt.
Baustelle heißt drei Monate
Der Richtwert für Baustellen liegt bei drei Monaten, Obergrenze bei nachgewiesener Fehlerquote unter 2 Prozent ein Jahr. Wandert ein Gerät zwischen Baustelle und Werkstatt, wandert die Frist mit — in Fristner ist die Einsatzumgebung ein Merkmal am Objekt, und eine Änderung setzt die Pflichten und Termine automatisch neu.
Die Sichtprüfung vor Gebrauch
Sie ist Sache des Benutzers, erzeugt keinen Termin und wird nicht dokumentiert — fängt aber den Großteil der Schäden ab, weil Kabelbrüche und Gehäusebeschädigungen zwischen zwei Prüfterminen entstehen und nicht währenddessen.
Häufige Fragen
Richtwert sechs Monate in Büro, Werkstatt und Fertigung, drei Monate auf Baustellen (Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B). Liegt die Fehlerquote unter 2 Prozent, darf verlängert werden: bis ein Jahr in Werkstatt, Fertigung und auf Baustellen, bis zwei Jahre im Büro.
Ja, wenn eine Elektrofachkraft im Betrieb ist. Mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Ein externer Dienstleister ist nicht vorgeschrieben.
Ja: Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 für ortsveränderliche Betriebsmittel, Tabelle 1A für ortsfeste Anlagen. Die Werte sind Richtwerte — das verbindliche Intervall legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Nein, sie ist seit 21.09.2023 zurückgezogen. Für die Wiederholungsprüfung gilt DIN EN 50699 (VDE 0702), nach Instandsetzung DIN EN 50678 (VDE 0701). Die alte Nummer auf dem Protokoll macht die Prüfung nicht falsch, aber die Fundstelle.
Quellen
Fachliche Prüfung
Diese Seite wartet auf die Prüfung durch eine benannte Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sobald sie erfolgt ist, stehen hier Name, Qualifikation und Prüfdatum.
Was hier steht, ist allgemeine Fachinformation — keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Bewertung Ihres Betriebs. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der Vorschrift; das verbindliche Prüfintervall legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
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