
Regalprüfung DIN EN 15635: Fristen, Ampel, wer prüfen darf
Wöchentliche Sichtkontrolle, jährliche Regalinspektion durch Experten: Fristen, die Millimeterwerte der Ampel und wer im Betrieb prüfen darf — mit Fundstelle.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 17.09.2026Rechtsstand 13.08.2026Lesezeit 5 Minuten
Kurz beantwortet
Regale brauchen zwei Prüfungen: wöchentlich eine Sichtkontrolle durch eine unterwiesene Person, mindestens jährlich eine Experteninspektion durch eine befähigte Person (DIN EN 15635 Abschn. 9.4.2). Die Pflicht folgt aus § 14 BetrSichV, die Frist legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
- Prüfplakette
- Keine PflichtDIN EN 15635 verlangt Protokoll und Bericht, keine Plakette
- Externer Prüfer
- Nicht erforderlichBefähigte Person nach TRBS 1203, auch aus dem eigenen Betrieb
- Aufbewahrung
- Bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV
- Gilt noch
- DGUV Information 208-061DGUV Regel 108-007 ist zurückgezogen
- Bußgeld bei Unterlassung
- Bis 5.000 €§ 22 BetrSichV i. V. m. § 25 Abs. 1 ArbSchG
Prüfpflichten und Intervalle
| Prüfpflicht | Vorgeschlagenes Intervall | Wer darf prüfen | Rechtsnatur |
|---|---|---|---|
| SichtkontrolleDIN EN 15635, Abschn. 9.4.2 / 9.4.2.2 | alle 7 TageRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Unterwiesene Person | Norm, DGUV-Information oder Herstellerangabe |
| ExperteninspektionDIN EN 15635, Abschn. 9.4.2.3; DGUV Information 208-061 Abschn. 6 | alle 12 MonateRichtwert, Abweichung über die Gefährdungsbeurteilung | Befähigte Person | Norm, DGUV-Information oder Herstellerangabe |
Pflichten ohne festen Termin
- Sofortmeldung erkannter Schäden durch jeden Beschäftigten (DIN EN 15635, Abschn. 9.4.2.1)
- Schadenuntersuchung nach Anfahrereignis (DIN EN 15635, Abschn. 9.4.4)
- Prüfung nach Instandsetzung oder wesentlicher Änderung (§ 14 BetrSichV)
- Kontrolle von Ladungsträgern und Stapelhilfsmitteln vor Verwendung
Diese Pflichten gehören zum Objekttyp, erzeugen aber keinen Prüftermin. Sie fallen anlassbezogen an oder vor jeder Verwendung.
Wie oft muss ein Regal geprüft werden?
Wöchentlich eine Sichtkontrolle durch eine unterwiesene Person, mindestens einmal jährlich eine Experteninspektion durch eine befähigte Person — am Markt meist Regalinspektion genannt. Beides steht in DIN EN 15635 Abschn. 9.4.2.
Die Norm ist kein Gesetz. Verbindlich wird die Frist erst, wenn Sie sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Die Woche ist dabei ein Richtwert: bei starkem Staplerverkehr kürzer, in einem selten befahrenen Lager mit begründeter Risikoanalyse auch länger. Die zwölf Monate sind die Höchstfrist der Norm — verkürzen ja, verlängern heißt, die Norm zu verlassen und das zu begründen.
Die Fristen aller Objekttypen stehen in der Übersicht der Prüffristen.
Was wird bei der Sichtkontrolle geprüft?
Die wöchentliche Sichtkontrolle ist ein Gang durch jeden Regalgang mit offenen Augen, kein Messtermin. Geprüft wird auf Schäden und auf das, was fehlt (DIN EN 15635 Abschn. 9.4.2.2, DGUV Information 208-061):
- Stiele und Traversen: Anfahrschäden, Beulen, Risse — im Zweifel nachmessen, siehe Ampel unten
- Aushebesicherungen: an jeder Traverse vorhanden, damit ein Stapler sie nicht aus dem Rahmen hebt
- Anfahrschutz: an Eckstielen und Gassenenden vorhanden und unbeschädigt — ein verbogener hat seine Arbeit getan und wird ersetzt
- Verankerung und Fußplatten: Regal steht lotrecht, Bodenanker fest
- Belastungsschild: an jeder Regalanlage, Fach- und Feldlast lesbar
- Beladung: Paletten mittig auf der Traverse, nichts über der angegebenen Last, kein Überstand in den Gang
- Ladungsträger: beschädigte Paletten und Gitterboxen raus, bevor sie nachgeben
Was auffällt, kommt mit Datum, Name und Regalfeld ins Sichtprotokoll. Leitern und Tritte im Lager haben ihre eigene Prüfung: Leiterprüfung.
Was bedeuten Grün, Orange und Rot?
DIN EN 15635 stuft jede Verformung in drei Stufen ein, gemessen auf einem Meter Länge. An jeder Stufe hängt eine Handlung:
| Stufe | Verformung | Handlung |
|---|---|---|
| Grün | Stiel quer zum Gang bis 3 mm, in Gangrichtung bis 5 mm, Diagonalen und Streben bis 10 mm | Dokumentieren, weiter nutzen, bei der nächsten Kontrolle wieder ansehen |
| Orange | Über dem Grenzwert, unter dem Doppelten | Feld entladen, nicht wieder beladen, Instandsetzung binnen vier Wochen. Läuft die Frist ab, gilt Rot |
| Rot | Über dem Doppelten, oder Riss oder Bruch | Sofort entlasten und sperren, bis instand gesetzt |
Die Werte sind die Bewertungshilfe der Norm, keine Rechenvorschrift; die Einstufung trifft die prüfende Person.
Die vier Wochen sind der Punkt, an dem eine Tabelle im Regelfall versagt: Zwischen Feststellung und Fristablauf liegt ein Monat Alltag, und niemand schaut die Zeile noch einmal an. In Fristner trägt ein oranger Mangel seine vier Wochen selbst: Läuft die Frist ab, wird er rot, das Regalfeld gilt als gesperrt, und die verantwortliche Person bekommt eine Mail.
Wer darf Regale prüfen?
Die Sichtkontrolle macht eine unterwiesene Person, die der Betreiber benennt — in DIN EN 15635 der Sicherheitsbeauftragte für die Lagereinrichtung. Kein externer Dienstleister nötig, keine Zertifizierung.
Die Experteninspektion macht eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Was sie dazu macht, steht in TRBS 1203: Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit der Art von Arbeitsmittel, um die es geht. Das ist eine Anforderung an die Person, kein Lehrgangsnachweis und keine Urkunde — und es kann jemand aus dem eigenen Betrieb sein. Am Markt heißt diese Person Regalinspekteur; das ist ein Lehrgangstitel, kein Rechtsbegriff.
Der Arbeitgeber benennt diese Person. Er trägt damit auch die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen wirklich vorliegen.
Nicht verwechseln
Drei Rollen tragen ähnliche Namen und haben verschiedene Aufgaben:
- Sicherheitsbeauftragter für die Lagereinrichtung (DIN EN 15635): vom Betreiber benannt, verantwortet die Sichtkontrolle und nimmt den Inspektionsbericht entgegen. Ein Begriff der Norm, kein Amt.
- Sicherheitsbeauftragter nach § 22 SGB VII: die ehrenamtliche Funktion nach DGUV Vorschrift 1, seit 29.05.2026 ab 50 Beschäftigten Pflicht, darunter nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung. Unterstützt den Unternehmer, prüft aber keine Regale — es sei denn, er ist zusätzlich als Person nach oben benannt.
- Sachverständiger einer zugelassenen Überwachungsstelle (§ 2 Abs. 7 BetrSichV): prüft überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckanlagen. Regale gehören nicht dazu.
Wie wird die Regalprüfung dokumentiert?
DIN EN 15635 verlangt für die Sichtkontrolle ein schriftliches Sichtprotokoll, das aufzubewahren ist. Für die Experteninspektion einen schriftlichen Bericht an den Sicherheitsbeauftragten für die Lagereinrichtung, mit Feststellungen und Maßnahmenvorschlägen. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt die Aufzeichnung der Prüfergebnisse ohnehin. Eine Prüfplakette am Regal verlangt keine der beiden Stellen.
Was bei einer Besichtigung vorliegen muss
Die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht fragt nach Unterlagen, nicht nach dem Regal:
- Die Gefährdungsbeurteilung mit den festgelegten Prüfintervallen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV)
- Die Sichtprotokolle der letzten Wochen mit Datum und Namen
- Den letzten Inspektionsbericht der befähigten Person
- Die Benennung des Sicherheitsbeauftragten für die Lagereinrichtung
- Das Belastungsschild an jeder Regalanlage (DIN EN 15635, DGUV Information 208-061)
Der typische Fehler ist nicht die fehlende Prüfung, sondern die gemachte, aber nicht aufgeschriebene Sichtkontrolle. Was nicht dokumentiert ist, hat für die Aufsicht nicht stattgefunden.
Was passiert, wenn die Regalprüfung unterbleibt?
Die Folgen sind gestaffelt, und die Zahlen dazu werden oft vermischt:
| Fall | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Prüfung nach § 14 BetrSichV unterlassen | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 5.000 € | § 22 BetrSichV, § 25 Abs. 1 ArbSchG |
| Anordnung der Behörde nicht befolgt | Bußgeld bis 30.000 € | § 25 Abs. 2 ArbSchG |
| Arbeitsunfall, Prüfung grob fahrlässig unterlassen | Berufsgenossenschaft holt sich die Unfallkosten zurück | § 110 SGB VII |
Die 30.000 € gelten also nicht für die versäumte Prüfung selbst, sondern erst, wenn eine Anordnung der Aufsicht ignoriert wird. In der Praxis steht am Anfang fast immer eine schriftliche Aufforderung mit Frist.
Drei verbreitete Fehlannahmen
Die Seiten, die zu diesem Thema oben stehen, gehören überwiegend Firmen, die Regalprüfungen verkaufen. Drei Punkte liest man dort selten:
„Regalprüfungen muss ein externer Dienstleister machen.“ Nein. Weder BetrSichV noch DIN EN 15635 verlangen einen Externen. Verlangt wird eine befähigte Person — die kann angestellt sein. Extern zu beauftragen ist eine betriebliche Entscheidung, keine Rechtspflicht.
„Dafür braucht man ein Zertifikat.“ Nein. TRBS 1203 beschreibt Kenntnisse und Erfahrung, nicht eine Prüfung mit Urkunde. Lehrgänge sind ein üblicher Weg, die Kenntnisse zu erwerben, aber sie sind nicht die Rechtsgrundlage.
„Es gilt die DGUV Regel 108-007.“ Die ist zurückgezogen. Ihre Inhalte sind in die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger” übergegangen. Wer noch nach 108-007 zitiert, zitiert ein Dokument, das es nicht mehr gibt.
Häufige Fragen
Nein. § 14 BetrSichV verlangt eine befähigte Person nach TRBS 1203, die angestellt sein kann. Die wöchentliche Sichtkontrolle macht ohnehin eine unterwiesene Person aus dem Betrieb.
Ein Lehrgangstitel privater Anbieter, kein Rechtsbegriff. Rechtlich zählt die befähigte Person nach TRBS 1203; der Lehrgang ist ein üblicher Weg dorthin, aber keine Voraussetzung.
Nein. DIN EN 15635 verlangt ein Sichtprotokoll und einen Inspektionsbericht, keine Plakette. Pflicht ist dagegen das Belastungsschild mit Fach- und Feldlast.
Mindestens bis zur nächsten Prüfung, § 14 Abs. 7 BetrSichV. Eine Frist von zehn Jahren, die man oft liest, steht dort nicht.
Nein, sie ist zurückgezogen. Ihre Inhalte stehen in der DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“.
Quellen
Fachliche Prüfung
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