DGUV Vorschrift 3: Prüfung nach § 5 — Fristen und Fachkraft
Was die DGUV Vorschrift 3 verlangt: Elektrofachkraft, Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend (§ 5), Richtwerte von 6 Monaten bis 4 Jahren.
Verfasst von Max GüntherZuletzt aktualisiert 14.09.2026Lesezeit 2 Minuten
Kurz beantwortet
Die DGUV Vorschrift 3 ist die Unfallverhütungsvorschrift für alles Elektrische im Betrieb. Sie verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung errichtet, geändert und instand gehalten werden (§ 3) — und dass sie vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen geprüft werden (§ 5).
Die Vorschrift selbst ist bindend. Die bekannten Fristen — sechs Monate für ortsveränderliche Geräte, vier Jahre für ortsfeste Anlagen — stehen in ihren Durchführungsanweisungen und sind Richtwerte, die der Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung anpasst.
- Herausgeber
- BerufsgenossenschaftenUnfallkassen erlassen den gleichen Text als DGUV Vorschrift 4
- Verbindlichkeit
- BindendAutonomes Recht nach § 15 SGB VII — bindend für Mitgliedsbetriebe
- Rechtsgrundlage
- § 15 SGB VII, § 14 BetrSichVdie Prüfpflicht gilt neben der BetrSichV, nicht statt ihrer
- Aufbau
- §§ 1–10 mit Durchführungsanweisungen§ 3 Elektrofachkraft · § 5 Prüfungen · Tabelle 1A ortsfeste Anlagen · Tabelle 1B ortsveränderliche Betriebsmittel
- Volltext
- publikationen.dguv.dekostenlos, offiziell
- Ersetzt
- BGV A3, davor VBG 4Umbenennung 2014; Text in der Fassung von 1997, Durchführungsanweisungen 2005
Worum es geht
Strom ist unsichtbar, und ein defekter Schutzleiter fällt erst auf, wenn jemand ihn berührt. Die DGUV Vorschrift 3 zieht daraus zwei Konsequenzen: Elektrische Arbeit ist Sache der Elektrofachkraft, und elektrische Betriebsmittel werden regelmäßig gemessen, nicht nur angesehen.
Sie ist die meistzitierte Vorschrift, wenn es um Prüffristen geht — und die am häufigsten missverstandene. Die Sechs-Monats-Frist, die überall steht, ist ein Richtwert aus der Durchführungsanweisung, kein Paragraf. Die Objektseite zur Wiederholungsprüfung zeigt, wie die Frist tatsächlich zustande kommt.
Für wen sie gilt
Für jeden Unternehmer, dessen Betrieb elektrische Anlagen oder Betriebsmittel verwendet — also für jeden. Betriebsmittel ist alles mit Stecker oder festem Anschluss: Bohrmaschine, Kaffeemaschine, Verlängerungsleitung, Serverschrank, Hallenbeleuchtung. Ortsveränderlich ist, was während des Betriebs bewegt werden kann; ortsfest, was fest angeschlossen oder zu schwer zum Bewegen ist.
Was sie konkret verlangt
Elektrofachkraft (§ 3)
Errichten, Ändern und Instandhalten nur durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht. Elektrofachkraft ist, wer durch Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung die Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann (§ 2 Abs. 3). Für einzelne, festgelegte Tätigkeiten gibt es die elektrotechnisch unterwiesene Person und die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten.
Prüfung (§ 5)
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen. Die Zeitabstände sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Die Durchführungsanweisung nennt Richtwerte: Tabelle 1A für ortsfeste Anlagen — vier Jahre, in Betriebsstätten besonderer Art ein Jahr —, Tabelle 1B für ortsveränderliche Betriebsmittel — sechs Monate, auf Baustellen drei Monate.
Verlängerung über die Fehlerquote
Bleibt die Fehlerquote unter zwei Prozent, darf der Betrieb die Frist für ortsveränderliche Geräte verlängern: bis zu einem Jahr in Fertigung und Werkstatt, bis zu zwei Jahren im Büro. Dafür braucht es die Quote aus der letzten Prüfung — also eine Dokumentation, die Geräte zählt und Fehler zuordnet.
Arbeiten an aktiven Teilen (§§ 6–8)
Grundsatz: spannungsfrei. Arbeiten unter Spannung nur in den Ausnahmen des § 8, mit besonders qualifizierten Personen und geeigneten Mitteln.
Betroffene Objekte
Für jedes Objekt mit eigener Seite: Fristen, Prüfumfang und Fundstelle.
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel§ 5, Tabelle 1B · Richtwert 6 Monate, Büro bis 2 Jahre
- Ortsfeste elektrische Anlagen§ 5, Tabelle 1A · Richtwert 4 Jahre · Objektseite folgt
- Fehlerstrom-SchutzeinrichtungenTabelle 1A · Funktionsprüfung durch den Benutzer · Objektseite folgt
Was DGUV Vorschrift 3 nicht regelt
- Die Prüftechnik. Wie gemessen wird — Schutzleiter, Isolation, Ableitstrom — steht in DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702), nicht in der Vorschrift.
- Eine feste Frist. Die Tabellen der Durchführungsanweisung sind Richtwerte. Verbindlich wird die Frist in der Gefährdungsbeurteilung; die Verlängerung ist an die Fehlerquote gebunden.
- Das Errichten von Anlagen im Detail. Dafür gilt DIN VDE 0100. Die Vorschrift verweist auf die „elektrotechnischen Regeln“, ohne sie zu wiederholen.
- Elektrische Gefährdung als Arbeitsstättenfrage. Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Blitzschutz folgen aus ArbStättV und Baurecht.
Häufige Fragen
Nein. Prüfen darf jede Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Geräten mit geeigneten Messgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung einer Elektrofachkraft. Sie kann angestellt sein.
Liegt die Fehlerquote bei einer Prüfung unter zwei Prozent des geprüften Bestands, darf die Frist für ortsveränderliche Geräte verlängert werden — auf höchstens ein Jahr in Fertigung und Werkstatt, zwei Jahre im Büro. Details in der Durchführungsanweisung zu § 5.
Ja. Sobald ein Gerät im Betrieb benutzt wird — der mitgebrachte Wasserkocher, das private Ladegerät — ist es ein elektrisches Betriebsmittel und zu prüfen. Viele Betriebe verbieten Privatgeräte deshalb schlicht.
Ein Markenname der Elektroinnungen für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und den VDE-Normen. Rechtlich zählt der Prüfnachweis, nicht die Plakette.
Quellen
Fachliche Prüfung
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Was hier steht, ist allgemeine Fachinformation — keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Bewertung Ihres Betriebs. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der Vorschrift; das verbindliche Prüfintervall legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.
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